Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wird, werden die AGBs mit einer Beauftragung automatisch wirksamer Vertragsbestandteil.

Stand: 09/2020


Die folgenden AGB regeln und/oder ergänzen jedes Vertrags- und Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen Kunden/Auftraggebern und greenBinary IT Solutions (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt), vertreten durch den Inhaber.

§ 0. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Internet unter https://www.greenbinary.net/agb/ jederzeit frei abrufbar. Der Auftraggeber erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers mit Auftragsvergabe an.
  2. Diese AGB gelten, soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

§ 1. Tätigkeit, Leistungsumfang

Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber verschiedene Dienst- und Beratungsleistungen aus. Im Falle einer Beratung wird kein Erfolg geschuldet. Eine Rechts- oder Steuerberatung findet grundsätzlich nicht statt. Insbesondere handelt es sich bei Empfehlungen im Bereich Datenschutz und Datensicherheit nicht um Rechtsberatung, sondern um die persönliche, unverbindliche und nicht abschließende Meinung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für eine angemessene Rechts- und Steuerberatung selbst Sorge zu tragen. Ergänzend und vertiefend wird im Einzelfall auf die jeweiligen Auftragsschreiben verwiesen.

§ 2. Leistungserbringung

  1. Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des einzelnen Auftrags vorgegeben ist, bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Der Auftragnehmer ist an keine Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Arbeitsleistung eigene Mitarbeiter hinzuzuziehen oder Unteraufträge zu vergeben. Für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern des Auftragnehmers gelten die Vorschriften des Absatz 1 entsprechend analog.
  3. Der Auftragnehmer kann einzelne Aufträge des Auftragsgebers ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es besteht darüber hinaus Einvernehmen darüber, dass der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber tätig ist. Ein branchenbezogenes oder grundsätzliches Wettbewerbsverbot besteht nicht.
  4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel, Daten und Unterlagen unentgeltlich, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Eine dauerhafte Überlassung von Arbeitsmitteln (wie z. B. Computer) erfolgt nicht.
  5. Für Materialien und Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfungspflichten; insbesondere trifft ihn keine Pflicht, die Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Gesetze oder Rechte Dritter zu überprüfen. Der Auftraggeber ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen. Hat der Auftragnehmer Kenntnis davon, dass beigestellte Materialien Gesetze oder Rechte Dritter verletzen, ist er berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Er wird den Auftraggeber in diesem Fall entsprechend informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ebenfalls informieren, sofern er Zweifel an der Tauglichkeit der beigestellten Materialien hat.
  6. Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von jeder Haftung freizustellen und die ihm dadurch veranlassten Aufwendungen und Schäden, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
  7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer für erforderliche Abstimmungsgespräche entscheidungsbefugtes Personal benannt wird und gewährleistet dessen zeitliche Verfügbarkeit.
  8. Der Auftragnehmer übt seine regelmäßige Tätigkeit in seinen eigenen Räumen bzw. Örtlichkeiten seiner Wahl aus. Soweit in Einzelfällen vom Auftraggeber eine Anwesenheit in dessen Räumlichkeiten gewünscht wird, informiert dieser den Auftragnehmer unverzüglich und rechtzeitig. Dem Auftragnehmer steht es infolgedessen frei, die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers abzulehnen oder einen abweichenden Termin vorzuschlagen. Sofern der Auftragnehmer auf entsprechenden Wunsch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers durchführt, stellt der Auftraggeber die erforderlichen betrieblichen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
  9. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur unverzüglichen gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder absehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten. Dies gilt insbesondere auch für den Eintritt höherer Gewalt nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes.
  10. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung oder Nichtdurchführbarkeit der Vertragserbringung, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechungen bezogen auf den nicht durchführbaren Teil frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen, Unfälle, schwere und/oder unerwartete Krankheit, technische Störungen sowie Verspätungen und Ausfälle bei Transportmitteln.

§ 3. Arbeitszeit, Abrechnung, Zuschläge

  1. Bei zeitbasierter Abrechnung erfolgt die Abrechnung je angefangener Viertelstunde.
  2. Rechnungen des Auftragnehmers werden papierlos erstellt und per E-Mail beim Auftraggeber eingereicht. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine monatliche Abrechnung der entstandenen Aufwände. Zahlungsziel sind 10 Tage. Jede Rechnung ist mit Rechnungslegung fällig. Bei Nichtzahlung gerät der Auftraggeber 30 Tage nach Rechnungslegung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten. Für jede Mahnung kann der Auftragnehmer zudem einen pauschalen Auslagenersatz von 5,00 Euro berechnen.
  3. Soweit nicht im Einzelfall (z. B. bei einem Pauschalpreis) abweichend vereinbart, kann der Auftragnehmer nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit – nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 – abrechnen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers konkrete Bereitschaftszeiten oder Arbeitskapazitäten exklusiv für den Auftraggeber blockt. In diesem Fall gilt auch die geblockte Zeit – unabhängig vom tatsächlich angefallenen Arbeitsumfang – als geleistete Arbeitszeit. Präsenzzeiten bei Terminen außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers sowie Reisezeiten bei im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Reisen gelten ebenfalls als geleistete Arbeitszeit.
  4. Für besonders dringende Tätigkeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr, an bundesweiten oder in Nürnberg geltenden gesetzlichen Feiertagen oder an Wochenenden erledigt werden, erhebt der Auftragnehmer einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die geleistete Arbeitszeit. Dies gilt insbesondere auch für Bereitschafts-, Präsenz- und Reisezeiten nach im vorigen Absatz beschriebener Maßgabe.
  5. Sofern dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber Reisekosten, Spesen o. ä. entstehen, werden diese gesondert vom Auftraggeber gegen Beleg erstattet. Fahrtkosten werden pauschal mit 0,70 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je gefahrenem Kilometer vergütet. Auf entstehende Reisekosten oder Spesen soll der Auftragnehmer den Auftraggeber jeweils vorab hinweisen, soweit dies möglich ist.
  6. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit einer Prüfung oder Kontrolle des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte nach Maßgabe einer getroffenen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung entstehen, trägt der Auftraggeber. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch im Sinne der bestehenden Leistungsvereinbarung geltend machen.
  7. Bei einem vereinbarten Pauschalpreis stellt der Auftragnehmer eine Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer kann den Beginn der Arbeiten von der vorherigen Bezahlung dieser Anzahlung abhängig machen. Die Schlussabrechnung erfolgt bei Pauschalpreisen spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten durch den Auftraggeber.
  8. Gelieferte Waren/Produkte/Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der Käufer (Auftraggeber) seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Auftragnehmer berechtigt, das gelieferte Objekt zurückzufordern; der Käufer (Auftraggeber) ist zur Herausgabe des Objekts verpflichtet. In einem Rückgabeverlangen des Auftragnehmers ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Insbesondere bestehen die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung des Kaufpreises in diesem Fall fort.
  9. Für Grafiken, Design, Texte, programmierten Code, erstellte Websites und ähnliche gelieferte Kreativerzeugnisse räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht erst mit vollständiger Bezahlung ein. Eine vorzeitige Nutzung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die vorzeitigen Nutzungsrechte vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich eingeräumt wurden. Im Falle von verspäteter, nur teilweise oder nicht erfolgter Bezahlung kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung, Nutzung und/oder Weitergabe untersagen sowie für den Fall, dass der Auftraggeber die vollständige Bezahlung fortgesetzt verweigert oder der Auftragnehmer dies annehmen muss, die Rückgabe oder Vernichtung der gelieferten Erzeugnisse (je nach Möglichkeit) verlangen. In einem solchen Verlangen des Auftragnehmers ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Insbesondere bestehen die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers in diesem Fall fort.

§ 4. Gewährleistung, Haftung, Verzug

  1. Der Auftragnehmer hat einen Mangel nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf einer fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers oder Dritter beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen.
  2. Schadensersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den Honorarwert des betroffenen Leistungsteils, höchstens jedoch auf einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Schadensfall begrenzt.
  3. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, hilfsweise in gleichem Maße beschränkt wie gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer entsprechend ausdrücklich von sämtlichen eigenen Ansprüchen oder Ansprüchen Dritter frei, die über diese Kriterien hinausgehen. Die Beweislast für ein unterstelltes Haftungsverschulden liegt beim Auftraggeber.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt (§ 2 Absatz 7) sowie mittel- oder unmittelbar vom Auftraggeber durch falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Unterlagen und Informationen verursacht werden. Das Gleiche gilt für Verzögerungen, die durch nicht oder verspätet erfolgte Zahlungen des Auftraggebers entstanden sind (vgl. § 3).
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

§ 5. Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit dieser Regelungen im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in den AGB eine Lücke herausstellen sollte. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke werden die Parteien eine angemessene Regelung treffen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten.